1. Allgemeines
Alle Dienstleistungen, Verkäufe, Lieferungen
und Projektierungen der SKyPRO AG unterliegen vollumfänglich diesen
Bedingungen, die einen integrierenden Bestandteil des Liefervertrages
darstellen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; abweichende
Bestimmungen des Kunden sind nur gültig, soweit sie von uns ausdrücklich
schriftlich bestätigt werden.
2. Offerten
Unsere Offerten sind gemäss den
Angaben in den Offerten zeitlich befristet. Wo keine Frist angegeben ist,
gelten die dispositiven Gesetzesnormen des Schweizerischen
Obligationenrechts.
3. Auftragserteilung
Durch die Annahmen der Auftragsbestätigung
beauftragt der KUNDE die SKyPRO AG zur Erbringung der darin spezifizierten
Dienstleistungen.
4. Waren-Lieferungen
Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die
Auftragsbestätigung massgebend. Leistungen, die nicht darin enthalten sind,
werden zusätzlich verrechnet. Konstruktionsänderungen gegenüber der
Bestellung sind zulässig, sofern die Produkte die gleichen Funktionen
erfüllen. Der Lieferant hat jedoch keine Verpflichtung, solche
Konstruktionsänderungen auch an bereits gelieferten Produkten vorzunehmen.
5. Dienstleistungen SKyPRO
Die SKyPRO Mitarbeiter unterstützen den KUNDEN
durch ihre Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich Informatik-,
Telekommunikations- und Organisationsbelangen. Die SKyPRO AG ist berechtigt,
nach vorheriger Absprache mit dem KUNDEN, zur Ausführung von
Dienstleistungen fachkundige Dritte beizuziehen. Die regelmässige
Arbeitszeit der SKyPRO Mitarbeiter beträgt 8 (acht) Stunden täglich von
Montag bis Freitag, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Feiertage am
Einsatzort. Einsätze ausserhalb dieser Zeitzonen unterliegen Sonderansätzen.
Die SKyPRO AG ist bemüht, für die Dauer des jeweiligen Einzelauftrages, dem
Kunden definierte Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, behält sich jedoch
vor, der/die Mitarbeiter durch entsprechend qualifizierte Mitarbeiter zu
ersetzen. Die Zeit, welche der SKyPRO AG Mitarbeiter für den KUNDEN arbeitet
bzw. zur Verfügung steht, gilt als Arbeitszeit. Fahrten vom Standort der
SKyPRO AG zum Arbeitsort gelten in der Regel als Arbeitszeit, es sei denn,
anderweitige Vereinbarungen sind schriftlich festgehalten worden.
6. Leistungen des KUNDEN
Der KUNDE stellt der SKyPRO AG kostenlos alle vorhandenen Informationen,
Einrichtungen sowie auch die sonst erforderliche Unterstützung zur
Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen zur Verfügung,
soweit dadurch nicht vertragliche Verpflichtungen gegenüber Dritten verletzt
werden, und stellt ausreichenden Zugriff auf einer der Aufgabenstellung
entsprechenden und zeitlich verfügbaren Systemumgebung sicher. Der KUNDE
gewährt den SKyPRO Mitarbeitern das Zutrittsrecht zu den Räumlichkeiten,
welche für die Erfüllung der Dienstleistungen benutzt werden müssen. Der
KUNDE ernennt eine gegenüber der SKyPRO AG ermächtigte Kontaktperson zur
Vornahme verbindlicher Entscheidungen und Anweisungen.
7. Preise
Bei unseren Preisen handelt es sich um Verkaufspreise exkl. MWSt ab Lager
Cham. Von dieser Regelung abweichende Preise werden in den entsprechenden
Verträgen genau definiert. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart
wurde, gilt für Preisänderungen, die zwischen Auftragserteilung und
Auslieferung durch Preisaufschläge, zusätzlich fiskalische Belastung (Steuer
und Abgaben), Zollerhöhungen oder Währungsschwankungen wirksam werden,
folgendes: Bei Preissenkungen wird der neue, tiefere Verkaufspreis
berechnet. Bei Preiserhöhungen gelangt der erhöhte Verkaufspreis zur
Anwendung. Die jeweiligen Ansätze für Dienstleistungen entsprechen den zum
Zeitpunkt der Unterzeichnung des Auftrages gültigen Tarifen der SKyPRO AG.
Werden zusätzliche Ausgaben durch Gründe verursacht, die der KUNDE zu
vertreten hat oder durch weitere für das Gelingen des Projektes
unerlässliche Leistungen seitens der SKyPRO AG hervorgerufen, die nicht
voraussehbar waren, so können diese zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
Reise- und Unterkunftsauslagen werden nach Aufwand dem Kunden in Rechnung
gestellt, es sei denn, anderweitige Regelungen sind schriftlich definiert
worden. Der KUNDE und die SKyPRO AG vereinbaren, gegenseitig nur schriftlich
anerkannte oder gerichtlich festgestellte Gegenforderungen zu verrechnen.
8. Zahlungen
Alle Rechnungen sind gemäss den Angaben auf den Fakturen zahlbar, sofern
nicht schriftlich andere Zahlungsbedingungen vereinbart worden sind. Die
Rechnungsstellung der Dienstleistungen erfolgt, sofern nicht schriftlich
andere Bedingungen vereinbart worden sind, monatlich gemäss den von beiden
Seiten visierten SKyPRO Arbeitsberichten. Andere als die hier genannten
Zahlungsbedingungen bestimmen sich nach den bereits in Art. 7 erwähnten
Verträgen. Als Verzugszins bei Nichtbezahlung wird ab Datum der Fälligkeit
der Forderung ein Zins, welcher dem Satz der Credit Suisse für ungesicherte
Kontokorrent-Kredite an kommerzielle Kunden entspricht, (inkl. Kommission)
in Rechnung gestellt.
9. Lieferfrist
Wir werden immer bemüht sein, die von uns
genannten Lieferfristen auch bei Auftreten von nicht vorauszusehenden
Schwierigkeiten einzuhalten, doch können wir dafür keine rechtliche
Gewährleistung übernehmen. Dies gilt im besonderen für Fälle von höherer
Gewalt, von Streiks, sowie von Verzögerungen in der Belieferung durch unsere
Lieferanten. Teillieferungen sind zulässig und werden verrechnet.
10. Sicherheit
Wenn wir bei Bestellung mit gutem Grund annehmen dürfen, dass der Kunde
nicht in der Lage ist, oder erfahrungsgemäss Probleme hat, die finanziellen
Verpflichtungen zu erfüllen, sind wir berechtigt, die Stellung einer
Sicherheit oder eine Anzahlung zu verlangen; wird eine solche Sicherheit
resp. Anzahlung nicht innert der angesetzten Frist beigebracht, sind wir zur
Auflösung des Vertrages ermächtigt.
11. Annullierung
Auftragsannullierungen bedürfen unseres Einverständnisses; bereits
entstandene Kosten sind vom Kunden zu übernehmen. Zeitlich begrenzte
Abschlussbestellungen müssen innerhalb der vereinbarten Frist abgerufen
werden, andernfalls veranlassen und verrechnen wir die Restlieferung.
12. Warentransporte
Die Ware reist auf Gefahr des Käufers. Falsche oder defekte Lieferungen sind
innert 5 Tagen beim Spediteur (Bahn, Post etc.) wie auch beim Lieferanten
anzuzeigen. Warenrücksendungen, sei es bei Reparaturen oder bei
Falschsendungen, dürfen nur in Originalverpackung erfolgen, ansonsten wird
keine Haftung übernommen.
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13. Eigentumsvorbehalt
Die von uns gelieferten Produkte bleiben bis zur vollumfänglichen Bezahlung
des Kaufpreises in unserem Eigentum; der Kunde erklärt sich bereit, uns
soweit als möglich die Aufrechterhaltung des Eigentumsschutzes zu
unterstützen. Vor der vollen Bezahlung ist es dem Kunden nicht erlaubt, über
die Produkte zu verfügen (z.B. durch Weiterverkauf oder durch Verpfändung).
14. Rechte an Arbeitsergebnissen
Ideen, Konzepte, Erfahrungen und Methoden in Bezug auf die
Informatikverarbeitung, welche bei der Erbringung von Dienstleistungen unter
diesem Vertrag durch das SKyPRO Personal allein oder in Zusammenarbeit mit
Mitarbeitern des Kunden entwickelt worden sind, gehören beiden Parteien
gemeinsam und können beliebig verwertet werden.
15. Garantie
Für Warenverkäufe leisten wir Garantie gemäss
den jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Garantiebestimmungen des
Herstellers. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, leisten wir eine
Teilegarantie währen der Dauer von 12 Monaten nach erfolgter Lieferung.
Die SKyPRO AG garantiert, dass die erbrachten Dienstleistungen den allgemein
anerkannten Industrie Standards entsprechen. Eine weitergehende Garantie
wird ausdrücklich ausgeschlossen. Für direkte Schäden, die bei Erfüllung
dieses Auftrages von der SKyPRO AG schuldhaft verursacht werden, haftet die
SKyPRO AG in Höhe des betreffenden Auftrages, höchstens jedoch mit dem
Totalbetrag von CHF 50'000.-. Jede Haftung der SKyPRO AG oder von der SKyPRO
AG beigezogenen Dritten für weitergehende direkte oder indirekte Schäden ist
ausdrücklich ausgeschlossen. Die SKyPRO AG haftet keinesfalls für den
Schaden an oder Verlust von Daten oder Dokumenten, die dem KUNDEN im Rahmen
dieses Auftrages zur Verfügung gestellt werden. Es ist Sache des KUNDEN
sicherzustellen, dass entsprechende Backup-Kopien vorhanden sind. Der KUNDE
verpflichtet sich, die SKyPRO AG zu schützen und völlig schadlos zu halten
im Falle von Drittansprüchen, die sich aus den SKyPRO Dienstleistung gemäss
den Anweisungen des KUNDEN ergeben.
16. Wartung
Im Rahmen unserer Dienstleistungen offerieren
wir auf Verlangen des Kunden individuelle Wartungsverträge.
17. Vorzeitige Auflösung
Im Falle des Eintritts unvorhergesehener
Gründe, welche die Erbringung unserer Leistungen verunmöglichen oder
übermässig erschweren (höhere Gewalt, Streiks etc.) sind wir berechtigt, das
Vertragsverhältnis vorzeitig aufzulösen. Die übrigen
Vertragsauflösungsgründe bleiben vorbehalten. Bei einer vorzeitigen
Vertragsauflösung werden die erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt;
weitere Ansprüche können sowohl von uns als auch vom Kunden nicht geltend
gemacht werden.
18. Wiederausfuhr
Für die meisten Produkte
(Datenverarbeitungsmaschinen und Lizenzprogramme) sind die Wiederausfuhren
gemäss einer gegenüber der Sektion für Ein- und Ausfuhr des Eidg.
Volkswirtschaftsdepartementes eingegangene Verpflichtung untersagt bzw. nur
nach Erhalt einer besonderen Ausfuhrbewilligung gestattet. Diese
Verpflichtung geht hiermit auf den Kunden über, und ist bei einem
allfälligen Weiterverkauf dem jeweiligen Käufer zu überbinden.
19. Datenzugriff
Bei Arbeiten, welche auf den Rechnern des
KUNDEN stattfinden, übernimmt der KUNDE die Verantwortung für den
berechtigten Zugriff auf die entsprechenden Daten. Sollten im Rahmen dieses
Auftrages Arbeiten auf SKyPRO AG eigenen Rechnern mit direkter Verbindung zu
Rechnern des KUNDEN durchgeführt werden, müssen sämtliche Massnahmen beider
Seiten zur Verhinderung von unberechtigten Zugriffen auf die Rechensysteme
und Daten des KUNDEN und der SKyPRO AG getroffen werden.
20. Geheimhaltungspflicht
Durch Inkrafttreten eines Auftrages können
beide Partner Zugang zu vertraulichen oder urheberrechtlich geschützten
Informationen des jeweiligen Partners bekommen. Diese Informationen werden
im Folgenden "vertrauliche Informationen" bezeichnet. Nicht vertraulich sind
Informationen, welche einen Teil einer Veröffentlichung sind; oder schon im
vorherigen Besitz der einen Partei waren und von der anderen Partei weder
direkt noch indirekt erworben wurden; oder unabhängig von einer Partei
entwickelt wurden. Der KUNDE und die SKyPRO AG vereinbaren, dass sie für die
Dauer dieses Auftrages und nach dessen Ablauf alle vertraulichen
Informationen des Partners keinem Dritten zugänglich machen werden. Beide
Seiten verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschliesslich
zur Erfüllung dieses Auftrages zu verwenden und sorgfältig darauf zu achten,
dass sie an keine andere Person oder an die Öffentlichkeit weitergegeben
werden.
21. Haftung
Für Schäden, die sich direkt oder indirekt aus
der Bedienung, dem Gebrauch, allfälligen Störungen oder dem Betriebsausfall
ergeben, haften wir in keinem Fall. Ausgeschlossen ist insbesondere jede
Haftung für Folgeschäden wie entgangener Gewinn, Ersatzansprüche Dritter
oder Schäden an aufgezeichneten Daten.
22. Die SKyPRO Mitarbeiter
Das Anstellungsverhältnis von SKyPRO
Mitarbeitern wird durch den Einsatz beim KUNDEN nicht beeinflusst. Der KUNDE
verpflichtet sich, ohne schriftliche Einwilligung der SKyPRO AG, die nicht
ohne triftigen Grund verweigert wird, während der Dauer des
Dienstleistungsauftrages und innerhalb des darauf folgenden Jahres, kein
Arbeitsverhältnis oder ähnlich gelagertes Rechtsverhältnis mit einem SKyPRO
Mitarbeiter einzugehen. Im Widerhandlungsfalle ist der KUNDE verpflichtet,
der SKyPRO AG eine Entschädigung in der Höhe von CHF 50'000.- pro Einzelfall
im Sinne einer Konventionalstrafe zu bezahlen. Die Geltendmachung weiteren
Schadens bleibt vorbehalten.
23. Recht und Gerichtsstand
Für allfällige Streitigkeiten ist
ausschliesslich das Schweizerische Recht anwendbar. Gerichtsstand ist Zug.
Wir behalten uns aber vor, den Kunden an jedem anderen zuständigen Ort zu
betreiben oder einzuklagen.
24. Abschlussbestimmung
Der Auftrag und seine Anhänge regeln
abschliessend sämtliche anwendbaren Bestimmungen für
Informatik-Dienstleistungen. Mündliche Abmachungen sind unverbindlich.
Rechte aus diesem Vertrag können nur mit vorherigen schriftlicher Zustimmung
des Partners abgetreten werden. Durch die Kenntnisnahme dieser AGB bestätigt
der Kunde, dass er sich damit einverstanden erklärt.
Vorbehalten bleiben, auch nach Kenntnisnahme dieser Bestimmungen, Abreden,
welche durch gegenseitige schriftliche Willensäusserungen zustande gekommen
sind. |